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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "upART - Verband Neue Medien e.V."
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen werden.
  3. Sitz des Vereins ist Osnabrück.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der gemeinschaftlichen Arbeit in den Bereichen Musik, Graphik, Text, Design, Kunst, Film und EDV. Interessenten werden durch den Verein an die Kombination dieser Medienbereiche herangeführt. Hierzu veranstaltet der Verein Vorträge, Lehrgänge, Diskussionen und Ausstellungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.


§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird bestätigt durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  4. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Mit der Berufung wird eine außerordentliche Vorstandssitzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb eines Monates erwirkt. Auf dieser Sitzung wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, persönlich vorzusprechen. Nach der Anhörung entscheidet der Vorstand über die weitere Vorgehensweise.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Er wird unterstützt durch sieben von der Mitgliederversammlung gewählte Beiräte. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.
  2. Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand soll möglichst eine einjährige Mitgliedschaft im Beirat sein.
  3. Der Beirat wird im zweijährigen Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds in den Beirat.
  4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§7 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, Fax oder e-mail einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    3. Wahl des Vorstands und des Beirates,
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags nach Vorschlag durch den Vorstand,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung nach Vorschlag durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 35% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Versammlungsführer und Protokollführer werden vom Vorstand berufen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Lediglich für Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§8 Mitgliedsbeiträge

Die von dem Mitglied zu zahlenden Mitgliedsbeiträge werden für den Zeitraum von einem Jahr im voraus entrichtet. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand. Der Beitrag für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Auszubildende kann bis zu 33% ermäßigt sein.


§9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen Zwecken verwendet.


§10 Sonstiges

Sollten einzelne dieser Bestimmungen - gleich aus welchem Grund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Festgestellt am 20.März 1996 in Osnabrück



© upART - Verband Neue Medien e.v.
Bramstraße 19a / 49090 Osnabrück